„Man ist nie zu klein, um großartig zu sein.“


Onorato Fava (1859 - 1938)

 
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Unser Verein

Vorstandschaft

 

Aktuelle Vorstandschaft seit Oktober 2022

Vorstandschaft_Leer
1. Vorstand Juliane Leimbach
2. Vorstand Stefanie Büchner
1. Kassier Marlena Wahn
Schriftführerin Saskia Faber
Beisitzer Timo Jung
Beisitzer Michael Schürlein
Beisitzer Nicole Peter

 

Aufgaben

Der Johannisverein Riedenberg e.V., insbesondere die Vorstandschaft, ist Verantwortlich für alle Angelegenheiten rund um den Kindergarten und das Personal.
 
Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören u.a.

  • Personalwesen
  • Rechnungen begleichen
  • Kassenbuch führen
  • Arbeitsverträge mit der Caritas vereinbaren
  • Finanzen überwachen
  • Zuschüsse beantragen
  • Gebäude instand halten
  • usw...

 

Satzung des Johannisverein e. V. Riedenberg

 

Präambel
 
Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, dass sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. "Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan." (Mt. 25,40).


Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der kirchlich-caritati­ven Vereine. Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Johannisverein e. V. folgende neu gefasste Satzung:
 
§ 1 Name, Wesen und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Johannisverein e. V.“.
(2) Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Ver­tretung seiner Mitglieder auf der pfarrlichen Ebene der Caritas. Der Verein und seine Organe unterliegen der kirchlichen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar).
(3) Der Verein gehört dem Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. und über diesen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. sowie dem Deutschen Caritasverband e. V. als korporatives Mitglied an.
(4) Der Verein wurde am 7. Juni 1925 gegründet und wird in der nunmehrigen Satzungsstruktur weitergeführt.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kissingen eingetragen.
(6) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Riedenberg.
(7) Die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung.
(2) Er bezweckt insbesondere die planmäßige Ausübung und Förderung der Bildung und Erziehung des Kindes nach christlichen Grundsätzen durch den Betrieb und die Unterhaltung einer Kindertagesstätte.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.


§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge, über deren Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt; dabei kann die Erbringung von Dienstleistungen durch Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes anstelle eines Geldbeitrages wie ein Mitgliedsbeitrag bewertet werden,
b) Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an den Verein,
c) Zuschüsse und sonstige Fördermittel kirchlicher, kommunaler oder sonstiger Stellen,
d) Einnahmen aus Vereinsaktivitäten (Basare, Sommerfeste, etc.).


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine Beitrittserklärung (Abbuchungsermächtigung) an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft begründet auch die Mitgliedschaft im Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. , über diesen im Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. und damit auch im Deutschen Caritasverband e. V.
(3) Die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, aktives Wahlrecht) können auch vom Ehegatten eines Mitgliedes oder von einer vom Mitglied schriftlich bevollmächtigten volljährigen Person ausgeübt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des Vereins wirksam wird,
b) durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten nach Entscheidung des Vorstandes,
c) durch Tod des Mitgliedes.
(5) Über die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die über die Aberkennung endgültig entscheidet.


§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/-in,
d) dem/der Kassier/-erin,
e) mindestens einem, bei Bedarf bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.


§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, alles zur Erfüllung der Aufgaben des caritativen Vereines Erforderliche zu veranlassen. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der in der Präambel festgelegten Vereinsgrundsätze. Hält er diese für gefährdet, hat er unverzüglich Mitteilung an den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. zu machen.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
c) die Vorbereitung von der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen,
d) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes,
e) die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft.
(3) Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.


§ 9 Geschäftsgang, Sitzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(3) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen ist.


§ 10 Gesetzliche Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen der 2. Vorsitzende vertritt.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist durch § 14 Abs. 1 nach außen beschränkt.


§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird den Mitgliedern spätestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich im öffentlich zugänglichen Schaukasten des Kindergartens und durch Ankündigung im Amtsblatt für den Landkreis Bad Kissingen (derzeit die Saale-Zeitung) bekannt gegeben.
 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 1 und zweier Rechnungsprüfer nach § 13 Abs. 5,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderung, ausgenommen der Fälle nach § 8 Abs. 3, und über die Auflösung des Vereins,
e) die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereines müssen wenigstens 15 % der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.


§ 13 Geschäftsführung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist an das Kindergartenjahr angelehnt und läuft jeweils vom 01.09. des Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres.
(2) Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
(3) Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Zahlungen zulasten des Vereins dürfen grundsätzlich nur auf eine schriftliche Zahlungsanordnung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Das Zusammenwirken zwischen Kassenführung und den Vorsitzenden kann durch Beschluss des Vorstandes geregelt werden.
(5) Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresabrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellte Rechnungsprüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie Jahresrechnung, Prüfungsbericht, Haushalts- und Stellenplan sind termingerecht über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorzulegen. Gemäß bischöflichem Dekret vom 04.11.1995 (WDBl Nr. 5 v. 15.03.1996, S. 86 - 89) besteht das Recht zur Revision durch den Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V.


§ 14 Genehmigungspflicht
(1) Nachfolgende Beschlüsse von Vereinsorganen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius, die über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. zu beantragen ist:
a) Errichtung von Planstellen, soweit Zuschüsse zu deren Finanzierung aus kirchlichen Mitteln benötigt werden,
b) Grundstücksgeschäfte im Umfang von mehr als 15.000 EUR,
c) die Aufnahme und Hergabe von Darlehen über 15.000 EUR,
d) die Übernahme von Bürgschaften.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird durch die Genehmigungsvorbehalte nach Abs. 1 eingeschränkt und diese wird in das Vereinsregister eingetragen.


§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Vereines, des Vereinszweckes oder über eine Auflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dabei sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 zu beachten. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3.
(2) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. beantragt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind zunächst dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, bevor nach Abs. 2 verfahren wird.


§ 16 Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchenstiftung St. Martin in Riedenberg mit der Auflage, das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Vereinsbereich zu verwenden. Eine andere Verwendung ist unzulässig.
Sollte sich die Kath. Kirchenstiftung Riedenberg binnen eines Jahres nicht zur Annahme des Restvermögens entschließen können, fällt dieses mit den gleichen Auflagen der Gemeinde Riedenberg zu.


§ 17 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 12. Oktober 2007, über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorgelegt und gemäß § 15 Abs. 2 durch den Ortsordinarius am ....................................... genehmigt.
(2) Sie tritt anstelle der bisherigen Satzung des Vereins vom 15. Oktober 1995 nach ihrer Genehmigung durch den Ortsordinarius mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
Riedenberg, 12. Oktober 2007


Unser Elternbeirat

Der Elternbeirat ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Kindern, Eltern, Kindergartenteam und dem Johannisverein e.V. als Träger.

 

Wir pflegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Zu jedem neuen Kindergartenjahr wird der Elternbeirat aus der Mitte der Eltern neu gewählt. Pro Kind hat jede Familie eine Stimme.
 
Der Elternbeirat unterstützt die Arbeit des Teams und der Vorstandschaft.


Aufnahmekriterien

 

In unserer Kindertagesstätte werden grundsätzlich Kinder im Alter von 1 - 6 Jahren betreut.
Die Aufnahme der Kinder ist in der Regel immer möglich, d. h. während des ganzen Kindergartenjahres, wenn ausreichend freie Plätze zur Verfügung stehen!


Hierbei sind wir an unsere Betriebserlaubnis gebunden.


Grundsätzlich haben vorrangig Familien aus Riedenberg Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Sollten wir freie Kapazitäten haben, nehmen wir auch gerne Kinder aus dem Umkreis auf. Eventuell werden diese Plätze dann befristet.


Ablauf des Aufnahmeverfahrens

 

Sie nehmen mit uns Kontakt auf, dies kann persönlich oder telefonisch erfolgen.


Sie bekommen einen Antrag auf Aufnahme für einen Kindergartenplatz (dies ist noch keine Bestätigung für den Platz)
Im Mai / Juni findet bei uns ein Elterninfonachmittag statt, bei dem Sie alles Wichtige rund um unseren Kindergarten erfahren können.

 

Hier erhalten Sie auch wichtige und notwendige Informationen.


Gerne können wir auch einen individuellen Gesprächstermin vereinbaren, wenn sie nicht an unserem Infonachmittag teilnehmen können.


Am ersten Kindergartenbesuchstag ist das U-Heft der Kinder zur Kontrolle der durchgeführten U-Untersuchungen vorzulegen und der Impfstatus wird abgefragt.